Compact Verbot

Was passiert mit den Abonnentendaten?

Nach dem Verbot des Compact Magazin bleibt neben der Frage der Rechtmäßigkeit dieses Verbotes die viel größere Frage, was mit den Abonnentendaten passiert. Ca. 40000 Magazinabonnenten und über 340000 auf YouTube.

Bekommen diese Menschen nun auch Besuch von der Polizei oder dem Verfassungsschutz? Fakt ist, dass diese Daten jetzt in Händen sind, wo sie nicht hingehören. Es gibt neben den Daten der Abonnenten auch Daten über diverse Verträge.

Was damit passiert kann man nur erahnen und hoffen das man falsch liegt. Aber genau da ist das Problem, mit fast allen Verschwörungstheorien hatten wir in den letzten Jahren recht. Jetzt hat Faeser tausende Personendaten und weiß. Dem Faeser Ministerium ist es sehr wohl zuzutrauen, dass die personenbezogenen Daten nun gegen diese verwendet werden. Zumindest werden sie auf einer Liste von „Staatsgegner“ stehen, die mit Sicherheit schon existiert.

Da es bisher kein Strafverfahren gegen Compact oder deren Mitarbeitern gibt, dürfte diese Daten eigentlich nicht verwendet werden, wenn man es genau nimmt nach der Strafprozessordnung.

Das Verbot von Medien oder Presseerzeugnissen über das Vereinsrecht ist keine ganz neue Idee. 2005 verbot der damalige Bundesinnenminister Otto Schily auf diese Weise die türkischsprachige Zeitung Anadoluda Vakit wegen systematischer Volksverhetzung, 2016 verbot Bundesinnenminister Thomas de Maizière die rechtsextremistische Internetplattform „Altermedia Deutschland“; daneben wurden einige Verlage wegen ihrer Eingliederung in die PKK verboten. Besonders viel Aufsehen erregte der Fall des als Plattform gewaltorientierter Linksextremisten verbotenen Internetportals „linksunten.indymedia“ 2017 auf Grundlage von § 3 VereinsG. Das BVerwG ließ die gewählte Konstruktion ziemlich unaufgeregt durchgehen, ohne dem Argument der klagenden Vereinsmitglieder, die eigentliche Zielrichtung sei die Abschaltung der Internetplattform gewesen, Bedeutung beizumessen (NVwZ-RR 2020, 738 Rn. 34). Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Medienrecht komme nicht zum Tragen, weil die Publikationen nur als Folge des vereinsrechtlichen Organisationsverbotes verboten würden (NVwZ-RR 2020, 738 Rn. 36). Das BVerfG äußerte sich nicht zu dem Fall, weil es die gegen die Entscheidung des BVerwG gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung annahm: Die Beschwerdeführer hatten eine Grundrechtsverletzung nur durch die Verbotsverfügung, nicht aber durch das BVerwG substantiiert (NVwZ 2023, 665 Rn.12).

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Die Zeitung „Junge Welt“ (JW) darf vom Verfassungsschutz nun auch weiter als »extremistische Bestrebung« beobachtet werden. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht entschieden. Die Zeitung „Junge Welt“ steht also zukünftig auch im Verfassungsschutzbericht.

In Deutschland gibt es ein riesiges Problem mit der Demokratie, Presse- und Meinungsfreiheit. Alles, was nicht Systemkonform ist und oder den Mainstreammedien nach dem Mund redet soll wörtlich mundtot gemacht werden.

Man muss sich fragen, wie weit geht das Innenministerium und der Verfassungsschutz noch, um die freie Meinung zu verbieten?

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