Apotheken dürfen keine FFP2-Kindermasken verkaufen

Berlin – Zahlreiche Apotheken bewerben FFP2-Masken speziell für Kinder. Die Nachfrage nach kleinen Schutzmasken stieg insbesondere mit der Öffnung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen an. Dazu kommen die Anfragen wegen Bezugsscheinen. Mehreren Apotheke in Rheinland-Pfalz wurde die Abgabe von der Gewerbeaufsicht jetzt untersagt. Bei Zuwiderhandlung drohen Strafen.

Foto: apotheke-adhoc.de

In Rheinland-Pfalz prüft die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord mit Sitz in Koblenz die Maskenständer ganz genau. Sie stellte bei der Inspektion von Apotheken fest, dass FFP2-Schutzmasken für Kinder verkauft werden. Zudem würden die Masken bei Vorlage von Bezugsscheinen abgegeben werden. In einem anschließend verschickten Schreiben weist die Aufsicht auf die fehlende Rechtsgrundlage in Europa hin: „Die Vorschriften für FFP2 Schutzmasken (insbesondere die DIN EN 149) regeln die Anforderungen für persönliche Schutzausrüstungen am Arbeitsplatz und gelten deshalb nur für Erwachsene“, heißt es.

Die Prüfparameter könnten nicht einfach auf Kinder übertragen werden, argumentiert die Behörde. Es gebe beispielsweise keine Vorgabe, welcher Atemwiderstand für Kinder geeignet sei. „Auf den Kinder FFP2 Schutzmasken und deren Verpackung ist angegeben, dass diese nach der Norm DIN EN 149 ‚Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“ geprüft worden seien. „Es wurden mittlerweile bereits Prüfzertifikate für Kinderschutzmasken, von der auf der Schutzmaske angegebenen akkreditierten Stelle, zurückgenommen“, heißt es weiter.

Für die Marktüberwachungsbehörde sei es nicht nachvollziehbar, welche Soll-Parameter der Prüfung zugrunde gelegt wurden. „FFP2 Schutzmasken für Kinder sind wegen des Fehlens einer Rechtsgrundlage in der EU grundsätzlich nicht verkehrsfähig und dürfen deshalb in Ihrer Apotheke nicht mehr verkauft bzw. abgegeben werden“, teilte die Behörde mit.

Die auf dem Markt befindlichen Produkte seien keine konformen FFP2-Masken. „Die Kinderschutzmasken können deshalb auch keinem der in der Anlage zur ‚Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-Cov-2 (Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung – SchutzmV) aufgeführten abgabefähigen Maskentypen zugeordnet werden.

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Text: Carolin Ciulli, 31.03.2021 – apotheke-adhoc.de

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