Wer Atteste für die Maskenbefreiung kontrollieren darf – und wer nicht

Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss das nur Angehörigen des öffentlichen Dienstes nachweisen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Die Antwort der Senatsinnenverwaltung auf eine Anfrage des Abgeordnete Marcel Luthe dürfte in den kommenden Wochen für Diskussionen sorgen. Luthe wollte wissen: „Wem gegenüber müssen Bürger, die nicht zum Tragen einer sogenannten Maske verpflichtet werden können, diesen Umstand auf welcher rechtlichen Grundlage offenlegen?“ Der Hintergrund der Anfrage: Asthma, Herzschwäche oder eine psychische Erkrankungen können dazu führen, dass eine ärztliche Bescheinigung den Betroffenen von der Maskenpflicht befreit.

Grundsätzlich, so der Senat, gebe es zwar „eine Obliegenheit von Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen in Situationen, in denen grundsätzlich eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung besteht, die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 SARS-CoV- 2-Infektionsschutzverordnung darzulegen“. Das bedeutet: Wer von der Maskenpflicht befreit ist, muss dies zwar nachweisen. 

Allerdings heißt es hier weiter: „Eine Mitteilungsobliegenheit wegen Pflichten aus der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung besteht nur gegenüber hoheitlich tätigen Personen.“ Als hoheitlich tätige Personen können neben Beamten zwar auch Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Das können etwa Objektschützer, Busfahrer oder auch Pflegekräfte sein.

Kellner, Supermarktmitarbeiter oder sonstige Personen aus der Privatwirtschaft hingegen sind in der Regel keine hoheitlich tätigen Personen. Ihnen gegenüber muss die ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht demnach also nicht nachgewiesen werden.

Diese Webseite wird ausschließlich von mir selber alleine und unentgeltlich in meiner freien Zeit, unter einer großen Zufuhr von Kaffee und Zigaretten erstellt. Wenn dir die Artikel, Fotos und Videos gefallen und du mich gerne unterstützen möchtest, freue ich mich natürlich über die ein oder andere Schenkung!

Wer meine Arbeit unterstützen möchte: 
zur Unterstützerseite

Ob der Ladeninhaber einem Kunden ohne Maske in letzter Konsequenz den Zutritt verwehren dürfe, sei aber eine Frage des Hausrechts. In der letzten Konsequenz müsse die Polizei den Fall klären, so der BR. 

Auch Luthe wollte diesen Aspekt geklärt haben und fragte den Senat weiter: „Ist ein Hausverbot gegen Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht zum Tragen einer sogenannten Maske verpflichtet sind, vor dem Hintergrund des AGG – und des LADG in Behörden, öffentlichen Gebäuden und Landesbeteiligungen – rechtlich zulässig?“ Hierzu hieß es in der Antwort der Senatsinnenverwaltung, man beantworte keine „hypothetischen Rechtsfragen“.

Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.